Rehabilitierung von Wasserkraftwerken II
Das Vorhaben "Rehabilitierung von Wasserkraftwerken II" soll die Modernisierung der strategisch bedeutsamen Wasserkraftwerke in Assuan fortsetzen. Das Vorhaben beinhaltet notwendige Modernisierungsmaßnahmen an allen 3 Kraftwerken, die die Vorgängervorhaben sinnvoll ergänzen, insbesondere die dringende Erneuerung großer Maschinentransformatoren. Die FZ-Finanzierung soll mit einem Standarddarlehen i.H.v. bis zu 41 Mio. Euro erfolgen. Darlehensnehmer ist die Arabische Republik Ägypten, vertreten durch die Zentralbank (CBE). Programmträger sind die "Egyptian Electricity Holding Company" (EEHC) und deren rechtlich selbstständige Tochter die "Hydro Plant Generation Company" (HPGC). Die HPGC ist Eigentümer und Betreiber der beiden Wasserkraftwerke. Beide Programmträger sind langjährige und etablierte Partner der KfW Entwicklungsbank.
Ziel des Vorhabens ist, den Beitrag der Wasserkraft zu einer zuverlässigen, klimafreundlichen und kosteneffizienten Stromversorgung sowie zur Netzstabilisierung und Deckung von Spitzenlasten nachhaltig sicherzustellen. Neben der klimaschonenden und kosteneffizienten Deckung des Strombedarfs von rund 7,5 Millionen Ägyptern kommt den drei großen Assuan-Kraftwerken (zusammen derzeit 2.692 MW) eine wichtige stabilisierende Funktion beim Betrieb des gesamten ägyptischen Stromversorgungssystems und bei der Integration fluktuierender erneuerbarer Energien ins Verbundnetz zu. Damit leistet das Vorhaben einen Beitrag zum globalen Klimaschutz und zur nachhaltigen Stromversorgung als Grundlage der wirtschaftlichen Entwicklung Ägyptens. Aus Sicht der deutschen EZ bietet das Vorhaben die Chance, sich als zuverlässiger bilateraler Partner mit einem wertvollen Alleinstellungsmerkmal in einem für Ägypten weiterhin strategisch bedeutsamen Subsektor zu behaupten.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben wurde entsprechend der Nachhaltigkeitsrichtlinie der KfW Entwicklungsbank in die Umwelt- und Sozialrisikokategorie C eingeordnet, da vom Vorhaben voraussichtlich keine oder nur geringe nachteilige Auswirkungen und Risiken auf Umwelt und soziale Belange ausgehen. Es ist daher kein spezifischer Umwelt- und Sozialmanagementplan erforderlich. Der Partner wurde zur Einführung eines Beschwerdemechanismus verpflichtet und muss die KfW unverzüglich über umwelt- und sozialrelevante besondere Vorkommnisse informieren.
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