Corona-Soforthilfe Textilsektor Bangladesch
Zur Minderung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Krise plant die EU die Umwidmung einer Säule ihrer bestehenden Sektorbudgethilfe zur Unterstützung der nationalen Strategie für Soziale Sicherungssysteme in Bangladesch. Die Mittel sollen als Sektorbudgethilfe i.H.v. 93 Mio. EUR für die Unterstützung eines Soforthilfeprogramms der bangladeschischen Regierung zur Zahlung von Lohnersatzleistungen für Arbeiter*innen im Textilsektor dienen, die aufgrund der Covid-19-Pandemie unter Einkommenseinbußen leiden. Die FZ-Mittel i.H.v. 20 Mio. EUR sollen die umgewidmete Sektorbudgethilfe der EU auf insgesamt 113 Mio. EUR aufstocken.
Das Soforthilfeprogramm sieht Lohnersatzzahlungen an die betroffenen Arbeiter*innen i.H.v. 3.000 BDT pro Monat (ca. 30 EUR) für eine Dauer von bis zu drei Monaten vor. Die Leistungen sollen unmittelbar als "Cash Transfer" über entsprechende Plattformen der Regierung elektronisch auf die Bankkonten der berechtigten Arbeiter*innen transferiert werden. Durch die Soforthilfe-Zahlungen kann ein Beitrag zur Existenzsicherung von Textilarbeiter*innen und deren Familien in Bangladesch geleistet werden.
Zuschussempfänger ist die Europäische Kommission, vertreten durch die EU-Delegation in Bangladesch. Projektträger ist die bangladeschische Regierung, vertreten durch das Finanzministerium. Die EU wird die Mittel als Sektorbudgethilfe über das Finanzministerium in den bangladeschischen Haushalt einzahlen. Weitere Partnerorganisationen sind u.a. die Exportverbände der Textilindustrie wie BGMEA (Bangladesh Garment Manufacturers and Exporters Association) und die BKMEA (Bangladesh Knitwear Manufacturers and Exporters Association), die beim Aufbau der Datenbanken über die berechtigte Zielgruppe mithelfen werden. Die EU Technical Assistance i.H.v. 6 Mio. EUR ist hierbei unterstützend tätig.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben wurde entsprechend der Nachhaltigkeitsrichtlinie der KfW Entwicklungsbank in die Umwelt- und Sozialrisikokategorie C eingeordnet, da vom Vorhaben voraussichtlich keine oder nur geringe nachteilige Auswirkungen und Risiken auf Umwelt und soziale Belange ausgehen. Es ist daher kein spezifischer Umwelt- und Sozialmanagementplan erforderlich. Der Partner wurde zur Einführung eines Beschwerdemechanismus verpflichtet und muss die KfW unverzüglich über umwelt- und sozialrelevante besondere Vorkommnisse informieren.
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