Soziale Absicherung von absolut Armen IV (VP)
Ziel des Vorhabens "Soziale Absicherung von absolut Armen IV" ist, Haushalte in sieben Distrikten Malawis, die den Kriterien "ultra poor" und "labour constrained" entsprechen und zu den ärmsten 10 % der Haushalte gehören, mittels regelmäßiger Geldtransferleistungen aus der absoluten Armut zu verhelfen. Das Vorhaben ist eine konzeptionelle Fortführung der FZ-Vorhaben "Soziale Absicherung von absolut Armen I, II und III" (BMZ Nr. 2009 67 398, 2011 65 653, 2015 67 288). Mit den zur Verfügung stehenden FZ-Mitteln von insgesamt EUR 20 Mio. können etwa 65.000 bedürftige Haushalte in den Distrikten Machinga, Mangochi, Salima, Likoma, Chitipa und Phalombe bis Ende 2019 durch regelmäßige Transferleistungen unterstützt werden. Das Vorhaben ist in die folgenden drei Komponenten unterteilt: (1) eine Investitionskomponente zur Finanzierung der Transferleistungen und der damit verbundenen operativen Kosten, (2) eine technische Komponente zur Unterstützung des Trägerministeriums (MGCDSW) insbesondere beim Aufbau eines Management Informationssystems und adäquater Auszahlungsstrukturen, (3) eine Komponente zur komplementären Unterstützung des Programms (Finanzierung von M&E Aktivitäten, Targeting, Pilotierung neuer Ansätze usw.).
Dieser Ansatz steht in Einklang mit nationalen Bestrebungen zur Armutsbekämpfung. Er unterstützt die bedürftigste Bevölkerungsgruppe Malawis und eröffnet ihr dank eines regelmäßigen Einkommens bessere Überlebensperspektiven. Mit der zusätzlichen zielgerichteten Unterstützung der Schulbildung von Kindern und Jugendlichen, die ca. 70 % der Zielgruppe ausmachen, leistet dieses Vorhaben überdies einen Beitrag zur Stärkung des Humankapitals und somit zur nachhaltigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben wurde entsprechend der Nachhaltigkeitsrichtlinie der KfW Entwicklungsbank in die Umwelt- und Sozialrisikokategorie C eingeordnet, da vom Vorhaben voraussichtlich keine oder nur geringe nachteilige Auswirkungen und Risiken auf Umwelt und soziale Belange ausgehen. Es ist daher kein spezifischer Umwelt- und Sozialmanagementplan erforderlich. Der Partner wurde zur Einführung eines Beschwerdemechanismus verpflichtet und muss die KfW unverzüglich über umwelt- und sozialrelevante besondere Vorkommnisse informieren.
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